A) Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

ARDIMA IndustrieService Böhm GmbH

A) Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen / AGB


1. Geltung der Bedingungen
Unsere Angebote, Auftragsbestätigungen und Leistungen basieren auf unseren Lieferbedingungen. Änderungen oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Spätestens bei der Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen gelten unsere Bedingungen als angenommen.

2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Dem Angebot evtl. beigefügte Unterlagen wie Kataloge oder Prospekte sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Vertragsabschluss/Umfang der Lieferung/Rücktritt
Für den Vertragsabschluss und den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die Bestätigung des Auftrages kann auch mit der Rechnungsstellung erfolgen.

Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich die wirtschaftliche Lage oder die Vermögensverhältnisse des Bestellers nachträglich so weit verschlechtert haben, dass eine Vertragsabwicklung nicht mehr zumutbar ist.

4. Preise
Die Preise sind freibleibend. Sie verstehen sich für die jeweils angebotenen bzw. bestätigten Mengen ausschließlich Mehrwertsteuer, für Lieferung ab Werk, ohne Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung. Die Mehrwertsteuer wird zu dem am Tage der Lieferung gültigen Satz zusätzlich berechnet.

Wir berechnen die am Liefertag gültigen Preise. Wir sind berechtigt, die Kosten für Versuchsteile, Muster und Werkzeuge, die zur Fertigung von Versuchs- und Serienteilen notwendig sind, dem Besteller in Rechnung zu stellen.

Wir behalten uns vor, bei Kleinaufträgen einen Mindestrechnungswert je Lieferposition und/oder je Auftrag bzw. Kleinmengenzuschlag zu berechnen.

5. Zahlung
Unsere Rechnungen sind unbeschadet des Wareneinganges innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto zahlbar, soweit keine anderweitigen Zahlungsmodi von uns schriftlich bestätigt wurden.

Ist der Besteller mit seinen Zahlungen für unsere berechtigten Forderungen im Rückstand, so können wir die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufschieben. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die von uns unbestritten oder die rechtskräftig festgestellt sind. Wird das Zahlungsziel überschritten, so sind wir berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe des für Bankkredite üblichen Zinssatzes zu berechnen. Soweit der Besteller keine besondere Nachricht gibt, werden Zahlungen jeweils auf die älteste offene Rechnung angerechnet. Skonto kann nur gewährt werden, wenn keine überfälligen Rechnungen zur Bezahlung ausstehen. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, sofortige Bezahlung der insgesamt noch bestehenden Restschuld oder sicherheitshalber die Herausgabe der gelieferten Ware zu fordern, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Bei noch zu liefernden Waren sind wir außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder zusätzliche Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

Sämtliche mit der Einziehung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlungen per Wechsel und per Scheck akzeptieren wir nicht.

6. Lieferung
Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

Die Frist für Lieferungen oder Leistungen beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Übereinstimmung über die Bestellung und aller vertragsrelevanten Punkte. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt auch den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Teile sowie die Einhaltung sonstiger Verpflichtungen und der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.

Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware zum Versand gebracht oder als versandbereit gemeldet wurde.Teillieferungen und -leistungen sind zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, wie Feuer, Überflutungen, extreme Wetterbedingungen.

Unfälle, behördliche Eingriffe, Materialknappheit, Verspätung von Zulieferungen oder anderen Fällen unverschuldeten Unvermögens auf unserer Seite oder bei einem unserer Unterlieferanten.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

Wir haften nicht für unmittelbaren oder mittelbaren Folgeschaden, der aus Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung resultiert, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Abruf- und Rahmenaufträge bedürfen in jedem Fall individueller Lieferzeitvereinbarungen.

Nimmt der Besteller eine Bestellung mit fester Liefereinteilung bzw. die Gesamtmenge eines Abrufauftrages nicht innerhalb der vereinbarten Frist ab, sind wir berechtigt, die Ware auszuliefern und zu berechnen. Das gleiche gilt für Bestellungen auf Abruf, die – sollte die Gesamtmenge nicht zur

Lieferung innerhalb von 6 Monaten ab Bestelldatum abgerufen sein – ebenfalls nach Ablauf dieses Zeitraumes oder der vereinbarten Abruffrist berechnet werden.

Bei Abrufaufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Teillieferungen besteht, können aus Lieferstörungen bei einer Teillieferung keine Rechte wegen anderer Teillieferungen dieses Auftrages geltend gemacht werden. Bei solchen Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge fertigen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche des Bestellers können nach Erteilung des Abrufauftrages nicht mehr berücksichtigt werden. In der Art der Fertigung liegt es begründet, dass wir uns vorbehalten, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern.

Wir zählen durch Wiegen, deshalb sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 5% ohne Aufrechnung anzuerkennen.

Rücksendungen bedürfen in jedem Einzelfall unserer vorherigen Zustimmung und haben im Originalkarton bzw. mit Originaletiketten zu erfolgen.

7. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Haus, eines unserer Außenlager oder bei direkter Lieferung nicht selbst hergestellter Waren das Lager eines unserer Unterlieferanten verlässt.

Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

8. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum.

Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Zulieferer, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Miteigentum durch Verbindung oder sonstige gesetzliche Vorschriften, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache nach dem Rechnungswert wertanteilmäßig auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich. Dem Besteller wird gestattet, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die daraus entstehenden Ansprüche des Bestellers gegen Dritte werden bereits hierdurch in vollem Umfang an uns abgetreten.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ausgeschlossen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der gelieferten Waren durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

9. Haftung für Mangel der Lieferung
Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand in unseren Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, branchenübliche Abweichungen nur dann als ausgeschlossen, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

Geringfügige, unerhebliche Änderungen gegenüber den Katalogen oder Mustern oder früher gelieferten Ware gelten nicht als Mangel.

Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und evtl. Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb 3 Tagen schriftlich anzuzeigen.

Mängelrügen wegen verdeckter Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 3 Tagen nach der Entdeckung unter eingehender Beschreibung schriftlich angezeigt werden. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und beginnt nach Ablieferung beim Besteller.

Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge beschränkt sich unsere Gewährleistung nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Neulieferung oder Nachbesserung werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der geleisteten Werkarbeit aufweisen. Schlagen Nachlieferungen oder -besserungen fehl, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche /Wandlung, Minderung) zu. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Nichtbefolgen oder Nichteinhalten der Montageanweisung und Einbauempfehlungen, bei Schäden, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, anderer Einsätze bzw. anderer Verwendung unserer Ware oder unserer Leistungen als vertraglich vorgesehen, natürlicher Verschleiß, Verwendung unsachgemäßer bzw. von uns nicht angegebener Fremdmittel oder wenn seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen worden sind.

Im Falle von Nachlieferungen oder Nachbesserungen geht die beanstandete Ware in unser Eigentum über und ist an uns zurückzugeben.

Wir haften nicht für beim Besteller oder Dritten entstandene unmittelbare oder mittelbare Schäden (Folgeschäden) oder sonstige Vermögensschäden, sei es, dass diese auf Material- oder Herstellungsfehlern der gelieferten Waren, sei es, dass diese auf Verletzung vertraglicher, vor- oder nachvertraglicher Verpflichtungen oder sei es, dass diese auf einer unerlaubten Handlung beruhen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Schadenersatz wegen eines etwaigen Mangelfolgeschadens steht dem Besteller ausschließlich nur für den Fall zu, dass bei Nichtvorliegen uns ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften das Risiko eines Mangelfolgeschadens durch die zugesicherte Eigenschaft ausgeschlossen werden sollte.

10. Haftung für Nebenpflichten / Sonstige Schadenersatzansprüche
Unabhängig von der Regelung in Abschnitt 9 sind Schadenersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift, sowie für Versuche und sonstige Tätigkeiten. Der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen.

11. Unterlagen, Muster, Werkzeuge
Vor uns angeschaffte bzw. angefertigte Werkzeuge, Muster, Entwürfe, Einbauvorschläge und sonstige Zeichnungen sowie ähnliche Unterlagen bleiben in unserem unbeschränkten Eigentum, auch wenn sie dem Besteller ganz oder anteilig berechnet wurden. Unsere Verfügungs- und Nutzungsrechte bleiben jeweils bestehen. Eine Aufbewahrungspflicht haben wir nicht. Die vorgenannten Gegenstände und Leistungen dürfen ohne unsere ausdrückliche Zusage Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind uns auf Verlangen auch dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wurde. Sie bleiben auch dann unser Eigentum, wenn sie im Einzelfall nicht zurückverlangt worden sind.

12. Teilwirksamkeit
Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte bleibt der Vertrag im übrigen für beide Teile wirksam.

13. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Bei allen sich aus Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht in Schwetzingen zu erheben.Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.


ARDIMA IndustrieService Böhm GmbH
Pfälzer Ring 22,  68766 Hockenheim
Tel. +49 (0) 6205 / 9431-0
Fax +49 (0) 6205 / 9431-25
www.ardima.de

B) Allgemeine Einkaufsbedingungen

ARDIMA IndustrieService Böhm GmbH

B) Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Bestellungen / Vertragsschluss
Nur schriftliche Bestellungen sind auf Grundlage unserer allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gültig. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung um bindend zu sein. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Der bei der Bestellung festgelegte Preis darf ohne vorherige Vereinbarung von uns vom Lieferanten nicht erhöht werden. Der Preis versteht sich „frei Werk“ verzollt einschließlich Verpackung. Rechnungen ohne unsere Bestell- und Artikelnummer werden ungeprüft an den Lieferanten zurück geschickt. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

2. Technische Regeln, Sicherheitsvorschriften
Der Liefergegenstand hat entsprechend seiner Charakteristik den anerkannten Regeln der Technik, dem Maschinen-Schutzgesetz, den berufsgenossenschaftlichen sowie den sonstigen einschlägigen Sicherheits- und neuesten Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen. Transportfahrzeuge und Fahrpersonal müssen den einschlägigen Vorschriften entsprechen bzw. qualifiziert sein.

3. Liefertermin
Der von uns vorgegebene Liefertermin bezieht sich auf das Datum der Anlieferung an der vorgegebenen Empfangsstelle bzw. bei Abholungen in unserem Auftrag auf das Datum der Abholbereitschaft. Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Zeit, so haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Erkennbare Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

4. Gewährleistung / Haftung
Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts Besonderes vereinbart ist. Grundlage bilden Spezifikationsvorgaben in Form von Produktdatenblättern, Produktinformationen oder gesonderten Vereinbarungen. Die Verpflichtung zur Prüfung beginnt in allen Fällen erst dann, wenn die bestellte Ware an der vorgeschriebenen Empfangsstelle eingegangen ist.

In dringenden Fällen können wir auf Kosten des Lieferanten die Mängel beseitigen oder uns anderweitig Ersatz beschaffen. Bei verborgenen Mängeln sind wir berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware kann zu Lasten und auf Gefahr des Lieferanten zurückgewiesen bzw. zurückgesandt werden.

5. Versand
Der Versand hat frachtfrei Empfangsstelle und ohne zusätzliche Kosten für uns, wie Rollgeld, Maut etc. einschl. geeigneter Verpackung zu erfolgen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Transportgefahr liegt beim Lieferanten. Speditionsanlieferungen sind prinzipiell nur mit Hebebühnenfahrzeug und nur nach vorheriger Freigabe möglich.

6. Schutz personenbezogener Daten
Wir sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehungen vom Lieferanten erhaltene Daten, gleich, ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

7. Erfüllungsort
Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort für die Leistungen ist die vorgeschriebene Empfangsstelle, Gerichtsstand ist Schwetzingen. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.


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